Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Dormagen e. V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Dormagen e.V.“.
    Er hat seinen Sitz in Dormagen.
    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss unter der Nummer VR 1048 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist eine reine Tierschutzorganisation. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
    Sein Zweck ist:
    a) Die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren
    oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren,
    b) Die Vertretung, Förderung und Verbesserung des allgemeinen Tierschutzes und des Verständnisses für den artgerechten Umgang mit Tieren durch fachliche Unterstützung, konkrete Hilfsangebote und Aufklärungsarbeit.
    c) Die Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erreicht, insbesondere durch
    a) die Unterhaltung eines eigenen Tierheims, finanzielle, fachliche oder sachliche Unterstützung fremder Tierheime und anderer inländischer und ausländischer tierschützender Einrichtungen und Projekte.
    b) Förderung des Tierschutzes durch das Betreiben einer Hundeschule. Sinn und Zweck der Hundeschule ist, das Verständnis für den artgerechten Umgang mit Hunden zu fördern und das Anbieten fachlicher Unterstützung bei allen Erziehungsfragen. Ein harmonisches und gut funktionierendes Mensch-Hund-Team fördert zudem die Akzeptanz der Tierhaltung auch bei Menschen, die bislang keinen Bezug zu Tieren besitzen und verbessert daher das Ansehen der Tierhaltung in unserer Gesellschaft. Die Hundeschule richtet sich an alle Menschen, die einen respektvollen und vertrauensvollen Umgang mit ihrem Tier anstreben, insbesondere an Menschen, die einen Hund aus dem Tierheim Dormagen übernommen haben. So können auch nach Übergabe des Tieres die neuen Besitzer im Umgang mit ihrem neuen Familienmitglied unterstützt werden und bei eventuell auftretenden Problemen kann kompetent und unverzüglich geholfen werden.
    c) Durchführung von Resozialisierungsmaßnahmen von verhaltensgestörten und gefährlichen Hunden
    d) Aufklärung und Entgegenwirken von Tiermissbrauch -auch durch die Anregung der Strafverfolgung beim Vorliegen tierschutzwidriger Tatbestände.
    e) Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aspekte des Tierschutzes sowohl im In- als auch im Ausland sowie die Zusammenarbeit mit und die Einflussnahme in den Kommunen und im Land im Interesse des Tierschutzes und zum Wohle der Tiere.
    f) Förderung des Tierschutzes durch die Aufklärung und Sensibilisierung der Jugend für den artgerechten Umgang mit Tieren durch den Einsatz von speziell ausgebildeten Tierschutzlehrern.
    g) Förderung der Berufsausbildung als Ausbildungsstätte.
    h) Förderung des Tierschutzes im Rahmen vorhandener Kapazitäten durch die Aufnahme heimatloser und verletzter Tiere sowie durch die Durchführung von Vor- und Nachkontrollen im Rahmen unserer Tiervermittlung.
  3. Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abgabenordnung (AO) verwirklichen
  4. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechs, finanzielle und/oder sachliche Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere für den Tierschutz, zur Verfügung stellen (§58 Nr. 2 AO).

§ 3 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Entschädigung für Aufwendungen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig waren, ist möglich.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Falls jedoch der Inhaber eines Vereinsamtes Tätigkeiten in einem Umfange ausübt, der das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, so erhält er einen Auslagenersatz, die der Verein sonst an dritte Personen durch die Verrichtung dieser Tätigkeit zahlen müsste.

§ 4 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 5 – Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem geschäftsführenden Vorstand und b) dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Je zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende jedoch nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Bei allen Beschlüssen in den Sitzungen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 6 – Mitgliedschaft / Förderkreis/Förderverein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person durch Beitritt in Beachtung folgender Rechte werden.
  2. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  3. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:
  • Ordentliche Mitglieder,
  • Jugendmitglieder
  • Ehrenmitglieder

a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht, Antrags- und aktives Wahlrecht.
b) Jedes Kind bis 18 Jahre kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigen Jugendmitglied werden. Jugendmitglieder haben weder ein Stimm- und Antragsrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht.
c) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Vorstand mehrheitlich ernannt wurde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und sonstigen Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
d) Eine mitgliedschaftliche Bindung ohne Einflussnahme auf den Verein ist über einen Förderverein bzw. Förderkreis für alle möglich, die durch Spenden Ziel und Zweck des Vereins unterstützen möchten. Diese mitgliedschaftliche Bindung enthält weder ein Stimm- und Antragsrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht und enthält zudem kein Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen.

4. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels Aufnahmevertrag erfolgt.
b) Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich. Die hierfür benötigte Zustimmung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist vom Mitglied zu erteilen, bei Minderjährigen gilt die Vorlage der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
c) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern, wenn zu erwarten ist, dass die angestrebte Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tier- und Naturschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tier- und Naturschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht wird.
d) Der Eintritt wird mit Aushändigung bzw. Zusendung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
e) Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlusts sowie der Mitgliederzeiten genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

  1. Ordentliche Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Kalendervierteljahres, d.h. spätestens zum 31.3. eines jeden Jahres zu zahlen. Er ist ohne besondere Aufforderung oder Mahnung fällig. Endet die Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund- während des Geschäftsjahres, ist dennoch der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Eine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge findet in diesem Fall nicht statt. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung ausgeschlossen werden.
  2. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig ist hierfür der Vorstand.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss,
d) durch Auflösung des Vereins,
e) durch den Tod des Mitglieds

2. Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

4. Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen bzw. den sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten,
b) bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei Störung des Vereinsfriedens oder
c) wenn das Mitglied die Interessen des Tierschutzes grob verletzt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Mit Ausschließungsbeschluss ist der Betroffene mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme an Mitgliederversammlungen ausgeschlossen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens
10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist eine Woche. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorsandes
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern für jede Wahlperiode
  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der zu erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf grundsätzlich einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung und die Wahl des Vorstandes erfolgen durch offene Abstimmung.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme ist unzulässig.
  2. Anträge aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften haben.

§ 11 – Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes gewählt. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung nach Absprache mit dem Kassierer zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

§ 12 – Vereinsmittel

Die Mittel zur Durchführung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstige freiwilligen Zuwendungen privater oder öffentlicher Stellen aufgebracht. Jedes Mitglied hat den Mindestjahresbeitrag, der in der Hauptversammlung festgesetzt wurde, bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Jugendliche zahlen einen ermäßigten Betrag.

§ 13 – Tätigkeit des Vorstandes und der Mitglieder

Die Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle Hilfs- wie auch hauptamtliche Kräfte zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben einzustellen. Diese Kräfte können sowohl aus den Reihen der Vorstandsmitglieder als auch aus den Reihen der Vereinsmitglieder kommen.

§ 14 der Satzung gilt entsprechend.

§ 14 – Verwendung von Vereinsgelder

1.Alle Geldmittel dürfen nur satzungsgemäß für die Belange des Tierschutzes verwendet werden. Mitgliedern stehen keine Gewinnanteile zu und sie erhalten auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Den Mitgliedern steht nach Auflösung des Vereins oder nach Ausscheiden aus dem Verein kein Recht auf irgendeine Rückzahlung oder Anteilforderung irgendwelcher Art an den Verein zu.

2.Unbedingt notwendige Ausgaben oder Gratifikationen als Anerkennung für geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten, die mit der Zweckgebundenheit der Vereinsmittel begründet und zu verantworten sind, werden vom Verein zurückerstattet bzw. geleistet.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Grundvermögen- Gebäude, Aufbauten und Zubehör- Bergiusstraße 1 in Dormagen an die Stadt Dormagen.

Das übrige Vereinsvermögen fällt in Höhe der gebildeten Rücklagen an den Tierschutzverein Notpfote Animal Rescue e.V. in Düsseldorf.

§ 16 – Redaktionelle Änderungen

1.Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle und juristische Änderungen durchzuführen.

2. Falls einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder nicht genehmigungsfähig sein sollten, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt.

§ 17 – Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Neuss.

§ 18 -Sonstiges

Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form ist nicht geschlechtsspezifisch gemeint. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen wird auf zusätzliche geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.

§ 19 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.08.2019 ordnungsgemäß beschlossen.

 

Gez.
Der Vorstand

Stand: 15.06.2020

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